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Anwaltskosten
(Recht & Gesetz)
 

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, was auch vorher schon von Rechtsanwälten vorausgeahnt wurde: Der außergerichtlich in Anspruch Genommene hat keinen generellen Kostenerstattungsanspruch (BGH, Urteil vom 12.12.2006, Az. VI ZR 224/05).

Hierdurch ergibt sich bei der Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten ein Ungleichgewicht zugunsten desjenigen, der sich einer Forderung berühmt. Der Anspruchsteller kann durch eine einfache Zahlungsaufforderung den Verzug des Anspruchsgegners herbeiführen. Die Anwaltskosten kann er dann in der Regel als Verzugsschaden verlangen.

Der Anspruchsgegner bleibt dagegen regelmäßig auf seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sitzen. Eine neue Front wurde nun sogar insoweit aufgemacht, als nach der neuen BGH – Rechtsprechung unklar ist, ob der Beklagte in einem etwaigen Verfahren die gesamte Verfahrensgebühr seines Rechtsanwaltes oder nur die Hälfte erstattet bekommt.

Der Anspruchsgegner kann dem Problem, dass er seine außergerichtlichen Anwaltskosten nicht ersetzt bekommt, ausweichen, indem er entweder erst einen Rechtsanwalt beauftragt, wenn er verklagt wird, oder indem er sofort eine negative Feststellungsklage erhebt. Die Kosten der gerichtlichen Vertretung sind beim Obsiegen erstattungsfähig – bis auf die oben erwähnte Unsicherheit.

Der Gesetzgeber ist nun gefragt. Irgendwie muss eine Waffengleichheit zwischen Anspruchssteller und Anspruchsgegner hergestellt werden. Ansonsten lädt die Rechtslage dazu ein, immer munter Forderungen zu erheben. Zum Beispiel war jemand gestorben. Der vermeintliche Gläubiger behauptete nun eine Forderung gegen den Nachlass. Die hochbetagte Ehefrau des Erblassers nahm sich einen Anwalt. Dieser wehrte die Forderung erfolgreich ab. Auf den Anwaltskosten bleibt die Ehefrau des Erblassers trotzdem sitzen.

Die Rechtsprechung ist momentan der Auffassung, dies gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Die alte Frau hätte sich ja keinen Anwalt nehmen müssen…

Autor: Thomas Papenmeier


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