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Der Wechsel – ein in die Jahre gekommenes Zahlungsmittel
(Finanzen)
 
Der Wechsel ist ein Geldsurrogat - also ein Geldersatzmittel - ähnlich dem Scheck. Im Gegensatz zum Scheck, der nur Zahlungsmittel ist, erfüllt der Wechsel auch die Funktion eines Kreditmittels.

Der Wechselverkehr wird durch das Wechselgesetz (WG) geregelt. Hier ist auch festgelegt welche gesetzlichen Bestandteile der Wechsel hat. Und zwar enthält der (gezogene) Wechsel:
 
1.    die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist
2.    die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen
3.    den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener)
4.    die Angabe der Verfallzeit
5.    die Angabe des Zahlungsortes
6.    den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll
7.    die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung
8.    die Unterschrift des Ausstellers

Eine kurze Definition mag lauten
„Der (gezogene) Wechsel ist eine unbedingte Zahlungsanweisung des Ausstellers an den Bezogen, dem Wechselnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt, an einem bestimmten Ort eine bestimmte Summe zu zahlen.“

In der Regel wird der Wechsel als Kreditmittel bei Handelsgeschäften genutzt, wofür er sich auch aufgrund der (formellen und materiellen) Wechselstrenge bestens eignet (s. u.).  

Ein kleines Beispiel
Fabrikant A wird regelmäßig von Zulieferer C beliefert und verkauft die Ware an B. Nun kann B aber die Ware nicht sofort bezahlen und A möchte dann natürlich auch C den Kaufpreis erst einmal schuldig bleiben. Sind alle damit einverstanden, kann A auf B einen Wechsel ziehen und C als Wechselnehmer (Remittent) im Wechsel bezeichnen. In diesem Fall weist A also B unbedingt zur Zahlung an C an. Man nennt den Wechsel in diesem Stadium „Gezogenen Wechsel“ oder auch Tratte. Nun sendet A an B die Tratte, der sie dann akzeptiert. Die Tratte wird nun zum Akzept. Zur Zahlungsanweisung von A tritt nun das abstrakte, also vom Handelsgeschäft losgelöste, Zahlungsversprechen von B. Man nennt den Vorgang auch „Querschreiben“, weil auf dem Wechselformular der Bezogene quer zum Text, an einer dafür vorgesehenen Stelle mit seiner Unterschrift den Wechsel annimmt. Nun schickt B den Wechsel an C.

Die Wechselstrenge
Da der Umgang mit dem Wechsel im Wechselgesetz genau reglementiert ist, spricht man auch von der formalen Wechselstrenge, man weiß also immer – unter der Bedingung gut mit Gesetzestexten klar zu kommen – woran man ist.

 Hinzu tritt die materielle Wechselstrenge, die den Fakt verdeutlicht, dass eine unbedingte Zahlungsanweisung vorliegt, also an die Zahlung keine Bedingung geknüpft sein darf. Somit ist die Wechselforderung bzw. -schuld NICHT an das zugrunde liegende Handelsgeschäft gebunden.

Aufgrund der Wechselstrenge, ist der Wechsel auch ein beliebtes Sicherungsmittel für Kredite. Denn sollte der Kredit vom Kreditnehmer (dann also dem Bezogenen aus dem Wechsel) nicht ordnungsgemäß bedient werden können, kann der Kreditgeber (i.d.R. ein Kreditinstitut) die Forderung aus dem Wechsel geltend machen, und einen Urkundenprozess anstrengen. In diesem Prozess ist nur die Wechselurkunde einziges Beweismittel und der Kreditgeber (also Wechselnehmer)  erhält sehr zügig einen vollstreckbaren Titel. Dieser Prozess würde wesentlich länger dauern, wenn die Forderung des Kreditgebers allein durch einen Kreditvertrag begründet wäre.

Noch anzumerken ist, dass Wechselschulden immer Holschulden sind, denn der Bezogene kann nie wissen, wer der aktuelle Berechtigte aus dem Wechsel ist, da die Urkunde auch (durch Indossament) übertragen werden kann.

Autor: Rodja Kleemann
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