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Der Scheck
(Finanzen)
 

Im Alltäglichen Leben ist der Scheck seit Abschaffung des „Euro Cheques“ (EC-Schecks) nicht mehr ein so häufig verwendetes Zahlungsmittel. Seine Bedeutung, vor allem auch für Geschäftsleute, ist dennoch nicht zu unterschätzen. Daher hier eine kleine Einführung.

Der Scheck wird durch das Scheckgesetz geregelt und hat folgende gesetzlichen Bestandteile:

  • die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist
  • die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen
  • den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener)
  • die Angabe des Zahlungsorts
  • die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung
  • die Unterschrift des Ausstellers

Sollten vorgenannte Angaben nicht auf dem Scheck vorhanden sein zählt die Urkunde nicht als Scheck im Sinne des Scheckgesetzes, das dann keine Anwendung auf diese Urkunde findet.

Eine Definition ließe sich, angelehnt an diese Bestandteile, wie folgt formulieren:

Der Scheck ist eine unbedingte Zahlungsanweisung des Ausstellers an den Bezogenen dem Schecknehmer einen bestimmten Betrag gegen Vorlage (also bei Sicht) zu zahlen.

Unbedingt bedeutet, dass die Zahlungsanweisung an keine Bedingung (wie z.B. 'bei einwandfreier Belieferung') gekettet sein darf. Sonst handelt es sich nicht um einen Scheck im Sinne des Scheckgesetzes.

Gegen Vorlage – also bei Sicht – bedeutet, dass eine Vordatierung des Austellungsdatums keinerlei Auswirkungen hat. Sofort wenn der Scheck beim Bezogenen (in der Regel ein Kreditinstitut) vorgelegt wird ist er auch zur Zahlung fällig.

Der Scheck ist ein geborenes Orderpapier, was bedeutet, das er von Natur aus – oder Kraft Geburt, bei Ausstellung – ein Orderpapier ist und daher durch Einigung, Übergabe und Indossament übertragen wird. Das Indossament ist ein Übertragungsvermerk, der auf der Rückseite des Schecks angebracht wird. Die Bezeichnung ist vom italienischen „in dosso“ (auf dem Rücken) abgeleitet. Der Übertragende wird als Indossant, der neue Berechtigte als Indossatar bezeichnet.

Allerdings geben ihn die Banken meist in der Form des Inhaberschecks aus. Er wird also durch den Vermerk 'oder Inhaber' zum Inhaberpapier gekoren. Dementsprechend ist jeder der den Scheck in Händen halt auch der vermeintlich Berechtigte.

Eine weitere Unterscheidung ist nach Bar- oder Verrechnungsscheck möglich. Barschecks dürfen an den Berechtigten in bar ausgezahlt werden, können aber auch auf ein Bankkonto zur Verrechnung eingereicht werden, während Verrechnungsschecks ausschließlich über ein Konto verrechnet werden dürfen. Dieser Umstand macht Verrechnungsschecks zu einem bevorzugten Zahlungsmittel bei vielen Versicherungen, da Sie dem Zahlungsempfänger ohne Kenntnis seiner Kontoverbindung den Betrag zukommen lassen können, der tatsächliche Empfang des Geldes aber nachvollziehbar bleibt.

Rechtliche Wirkung bei Ausstellung eines Schecks:

Zunächst ist der Scheck einmal KEIN gesetzliches Zahlungsmittel, was bedeutet, dass niemand verpflichtet ist einen Scheck als Zahlung auf eine Schuld anzunehmen – im Gegensatz zu Banknoten. Sofern der Zahlungsempfänger zur Annahme eines Schecks bereit ist und der Scheck übergeben ist, erlischt das Schuldverhätnis aus dem zu Grunde liegenden Geschäft NICHT. Vielmehr begründet die Ausstellung des Schecks ein weiteres Schuldverhätnis. Mit Einlösung des Schecks, wenn also das Kreditinstitut im Tausch gegen die Urkunde die Zahlung an den Schecknehmer vorgenommen hat, erlöschen dann beide Schuldverhätnisse. Deshalb wird eine Bezahlung mit Scheck auch eine Bezahlung 'erfüllungshalber' genannt.

Autor: Rodja Kleemann


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