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Die Aufgaben der Pflegeversicherung
(Versicherungen)
 

Die Aufgaben der Pflegeversicherungen sind im Allgemeinen im elften Sozialgesetzbuch geregelt. In erster Linie werden hier die Pflegestufen I bis III sowie der Pflegeumfang definiert. Der Leistungsumfang sieht konkret Unterstützung bei ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Pflege sowie bei der Kurzzeitpflege vor. Ferner zählt die Versorgung mit Hilfsmitteln in das Aufgabengebiet.

Hauptaufgabe ist in erster Linie die Versorgung von Betroffenen wenn die Pflegebedürftigkeit aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Alter eintritt. Dabei spielen Alter und die Art der Erkrankung keine Rolle, denn Pflegebedürftigkeit kann jede Altersgruppe betreffen. Die Leistungspflicht besteht, wenn die Betroffenen durch diesen Umstand nicht mehr in der Lage sind, selbst eine Grundversorgung sicherzustellen. Dazu gehören Körperpflege, Ernährung sowie der Aspekt der Mobilität.

Vorrangig wird die ambulante Pflege angestrebt, um Betroffene möglichst lange eine ihrem gewohnten Umfeld belassen zu können. Die Pflegeleistungen können hier durch Familienangehörige oder mobile Pflegedienste erbracht werden. Zur ambulanten Pflege zählt ferner der Bereich der Kurzzeitpflege. Ist der Betroffene durch eine Erkrankung oder durch einen Unfall von diesem Umstand betroffen, tritt die Pflegeversicherung für maximal einen Monat pro Jahr in Leistung. Weiterhin kann die Möglichkeit der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, wenn eine häusliche Pflege zeitweise nicht sichergestellt werden kann. Seien es Engpässe beim mobilen Pflegedienst oder beispielsweise eine Urlaubsreise von Angehörigen. In beiden Fällen wird für den genannten Zeitraum von maximal vier Wochen im Jahr eine vollstationäre Pflegeleistung übernommen.

Sind technische Hilfsmittel für die Versorgung der Betroffenen nötig, werden die Kosten durch die Pflegekasse getragen. Wird ein Antrag auf die Bewilligung von Hilfsmitteln gestellt, muss zunächst geprüft werden, ob dies tatsächlich in den Aufgabenbereich der Pflegeversicherung fällt. In einigen Fällen sind dann nämlich Krankenkassen zu bemühen. Hilfsmittel werden im Monat mit bis zu 31,00 Euro bezuschusst, dann jedoch nur für Hilfsmittel, die in direktem Zusammenhang mit der Pflegeleistung stehen, beispielsweise Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Betteinlagen.

Je nach Fall können höhere Zuschüsse gewährt bis hin zu 2.557,00 Euro werden, unabhängig von der vorliegenden Pflegestufe. Gerade wenn für die häusliche Pflege bauliche Veränderungen in den Wohnräumen nötig sind, tritt die Pflegeversicherung in Leistung. Ohne weiteres ist eine Beantragung besonderer Zuschüsse nicht möglich, vielmehr ist ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen nötig. Wird hier festgestellt, dass beispielsweise ein Türverbreiterung oder eine Rollstuhlrampe von Nöten sind, wird dem Antrag statt gegeben. Auch das Pflegepersonal ist berechtigt, derartige Anträge abzugeben.

Stellt ein Pflegebedürftiger bzw. dessen Angehörige einen Antrag auf technische Hilfsmittel ist ebenfalls eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen nötig.

Autor: Ralf Eppmann


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