Das Arbeitsrecht unterteilt sich in zwei Bereiche, einmal das Individualrecht und einmal das Kollektive Arbeitsrecht. Was ich ihnen nun ausdrücklich erläutern möchte.
Das Arbeitsrecht umfasst die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem jeweiligen Arbeitgeber, was man Individualarbeitsrecht nennt. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Koalitionen der Arbeitnehmer sowie des Arbeitgeber. Außerdem regelt er dazu noch die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, das bezeichneten man auch als Kollektives Arbeitsrecht. Bedeutend für die Beiden Bereiche des Arbeitsrechtes sind die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit und zum Ladenschluss. Der Ausgangspunkt des Arbeitsrechts liegt im Arbeitsvertrag, der überhaupt erst durch die Verhältnisse untereinander begründet wird.
Das Arbeitsrecht gilt auch Arbeitnehmer ähnlicher Personen wie zum Beispiel Heimarbeiter, Auszubildende, Geschäftsführer, Handelsvertreter und freie Mitarbeiter. Diese Gelten auch nicht als Arbeitnehmer, da sie in manchen fällen wirtschaftlich abhängig sind und einem Arbeitnehmer hin dessen sozial schutzbedürftig sind. Keine Arbeitnehmer sind Beamte, weil sie ihre Arbeitsbedingungen im Beamtenrecht festgelegten und dies kein Teil vom Arbeitsrecht sondern vom Verwaltungsrecht sind, somit sind sie davon ausgeschlossen. Viele Rechtsanwälte konzentrieren sich auf dem Bereich des Arbeitsrechts, da es oft zum Konflikt von Arbeitgebern und Arbeitgebern kommt. Sie Vertreten deswegen auch beide Koalitionen um die Interessen ihrer Mandanten auch Einzusetzen Die Rechtsanwälte gehören somit zu den Unternehmern im Arbeitsrecht. Sie haben meistens Eigentümer des Betriebes und somit auch der Vertragspartner des Arbeitnehmers oder sie gehören zum Bereich der "Firma" Im Arbeitsrecht sind die nämlich ganz ausgeschlossen, denn eine Firma ist meistens der handelsrechtliche Name eines Kaufmanns oder auch einer Juristischen Person sind.
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