Wohngeld ist ein Oberbegriff. Es gibt zwei Arten von Wohngeld: Den Mietzuschuss und den Lastenzuschuss. Den Mietzuschuss bekommen diejenigen, die Mieter einer Wohnung sind, Heimbewohner bekommen Mietzuschuss und in Ausnahmefällen auch Eigentümer eines Mehrfamilienhauses bzw. Wohnungseigentümer. Eigentümer eines Hauses bekommen einen sogenannten Lastenzuschuss, wobei allerdings das Haus allerdings maximal 2 Wohnungen haben darf. Diejenigen die eine Eigentumswohnung haben bekommen ebenfalls Lastenzuschuss sowie Eigentümer einer Kleinsiedlung oder diejenigen, die einen Bauernhof haben der nur als Nebenerwerb bewirtschaftet wird. Ebenso Leute, die in einer Wohnung ihrer Eltern oder Großeltern wohnen bekommen Lastenzuschuss, sofern sie keine Miete zahlen.
Das Wohngeld kann zudem nicht nur von Deutschen Staatsangehörigen, sondern auch von Ausländern beantragt werden. Hierbei ist zu beachten, dass diese nur über ein maximales Einkommen verfügen dürfen. Vom Bruttoeinkommen dürfen Freibeträge sowie das Kindergeld, sofern vorhanden, abgezogen werden. Das Wohngeld wird beim Wohngeldamt beantragt. Es gibt mehrere Anträge, den Erstantrag, den man stellt, wenn man noch kein Wohngeld bezieht. Dann den Wiederholungsantrag den man stellt, wenn die Bewilligung abläuft. Und dann noch den Erhöhungsantrag, wenn sich in der Situation was ändert, sprich z.B. sich die Nebenkosten erhöhen. Das Wohngeld wird erst ab dem Zeitpunkt gezahlt an dem der Antrag beim Wohngeldamt eingeht.
Damit man Zeit hat den Antrag in Ruhe auszufüllen, kann man zuerst einen sogenannten formlosen Antrag stellen. Wie das geht und was da drin stehen muss, erfährt man vom Wohngeldamt. Die Wohngeldstelle ist meist zu finden bei der Stadtverwaltung, Gemeindeverwaltung, Verbandsgemeindeverwaltung oder manchmal auch im Rathaus. Natürlich müssen dem Antrag auch Nachweise beigefügt werden, die das jeweilige Amt vorgibt. Wenn man verschiedene Nachweise nicht vorlegen kann oder will, kann das Wohngeldamt diese Nachweise durch Zwangsgeld einfordern. Natürlich kann man, wenn das Wohngeld nicht bewilligt wurde und man damit nicht einverstanden ist, auch, wie bei jedem Antrag einen Widerspruch einlegen. Ebenso kann man auch eine Klage einreichen, wenn dies nicht gefruchtet hat. Die macht man vor dem Verwaltungsgericht.
Autor: Peter Piekarz zurück zu Recht & Gesetz
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