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Eckpunkte zur geplanten Abgeltungssteuer
(Finanzen)
 

Mit der für 2009 geplanten Abgeltungssteuer wird zum ersten Mal eine umfassende und einheitliche Besteuerung aller privaten Veräußerungsgeschäfte, von Zinserträgen und Dividendenzahlungen eingeführt werden. Dabei sollen all diese Erträge mit einem pauschalen Satz von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie im Einzelfall der anteiligen Kirchensteuer direkt von den Banken und Brokern an die Finanzbehörden abgeführt. Die Abgeltungssteuer führt somit zu einer einheitlichen und nachvollziehbaren Besteuerung von Kapitalerträgen, greift aber auch bislang von allen Steuern verschonte Bollwerke des privaten Vermögensaufbaus an, denn besteuert werden dann alle Erträge, während derzeit Erträge aus dem Verkauf von Wertpapieren nur dann versteuert werden müssen, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zwölf Monate liegen. Darüber hinaus wird mit Einführung der Abgeltungssteuer auch das bislang geltende Halbeinkünfte-Verfahren abgeschafft, innerhalb dessen nur fünfzig Prozent aller erzielten Gewinne aus Veräußerungsgeschäften mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden müssen.

Unterm Strich führt diese Steuer also zu deutlichen Mehreinnahmen und stellt unter diesem Aspekt einen weiteren Schritt des Staates dar, dem Sparer und Anleger so viel Geld wie möglich aus der Tasche zu ziehen. Neben Anlegern sollten auch Sparer ihre Geldanlagen überprüfen, denn die Abgeltungssteuer gilt für alle den Sparerfreibetrag übersteigenden Kapitalgewinne. Dabei ist es egal, ob diese mit Tagesgeld, Festgeld oder anderen festverzinslichen Geldanlagen erzielt wurden. Aus diesem Grund empfiehlt sich es besonders für Sparer, seine Freistellungsaufträge zu überprüfen und den Großteil des zur Verfügung stehenden Sparerfreibetrages auf Tagesgeldkonten, Festgeldkonten etc. zu verteilen.

Anleger sollten versuchen, vor 2009 ihre Portfolios unter steuerlichen Gesichtspunkten zu optimieren, in dem zum Beispiel noch in 2008 lang laufende Zertifikate gekauft werden, denn diese genießen nach derzeitiger Lage Bestandsschutz und mit ihnen erzielte Gewinne fallen bei einem späteren Verkauf nicht in den Geltungsbereich der Abgeltungssteuer.

Autor: Daniel Franke


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