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Rente für Hinterbliebene
(Finanzen)
 

Stirbt ein Erwerbstätiger, so haben seine Hinterbliebenen meist einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Hätte dem Verstorbenen eine Rente zugestanden, oder hatte er mindestens fünf anrechenbare Versiche­rungsjahre für eine Berufsunfähigkeitsrente vorzuweisen, so wird die Hinterbliebenenrente vom Rentenversicherungsträger gezahlt. Die Höhe der Hinterbliebenenrente, die beansprucht werden kann, richtet sich nach den eingezahlten Rentenversicherungsbeiträgen, sowie dem Alter des Verstorbenen.

Wenn der Verstorbene noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet hatte, so bekommt der Hinterbliebene die „kleine“ Hinterbliebenenrente , was 25 Prozent der Rente ausmacht, die dem Verstorbenen zugestanden hätte entspricht.

Wenn der Verstorbene über 45. Jahre alt war, so wird dem Hinterbliebenen die „große“ Hinterbliebenenrente ausgezahlt, was 60 Prozent des Betrags entspricht, die der Verstorbene als Rente bekommen hätte. Überschreitet der Hinterbliebene eine gewisse Einkommensgrenze, so kann sein Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden.

Der rentenmindernde Freibetrag, der laufend an die allgemeine Einkommenssituation angepasst wird ist hierbei nicht maßgeblich. Gehören auch Kinder zu den Hinterbliebenen, erhöht sich der Freibetrag. Die genauen Summen erfährt man im Einzelfall bei der Rentenversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt sowohl den Verdienst aufgrund einer Erwerbstätigkeit, als auch Beamtenpensionen und Renten der gesetzlichen Rentenversiche­rung. Eigene Rentenansprüche werden durch die Zahlung von einer Hinterbliebenenrente nicht beeinflusst. Diese können unabhängig von Zahlungen aus Hinterbliebenenrenten selbstverständlich weiter aufgebaut werden. Allerdings kann bei Beginn der eigenen Rentenauszahlung diese auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden. Für Jungverheiratete und für geschiedene Frauen, deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 aufgehoben wurde, gibt es Sonderregelungen. Auch hierüber gibt der jeweilige Rentenversicherungsträger im Einzelfall Auskunft. Im einzelnen Fall kann auch der Besuch eines Rentenberaters Sinn machen.

Autor: Peter Lehmann


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