Vor einem Hauskauf sollte besonders der Kellerbereich aufmerksam begutachtet werden, da bei der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses der Verkäufer für Feuchtigkeitsschäden nur bei arglistigem Verschweigen haftet.
Vor dem Landgericht Coburg (Urteil vom 02.07.2007, Aktenzeichen: 14 O 582/06) klagte eine Erwerberin gegen den Voreigentümer eines Hauses. Sie verlangte für die Herstellung einer ordnungsgemäßen Kellerabdichtung 64.000,- EUR. Vor Gericht verlor sie allerdings, denn dort vertrat man die Auffassung, dass der Verkäufer keine Kenntnis von dem Mangel hatte. ...
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