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Schadenersatz bei Feuchtigkeitsschäden im Haus gegen den Verkäufer nur bei arglistiger Täuschung
(Recht & Gesetz)
 

Vor einem Hauskauf sollte besonders der Kellerbereich aufmerksam begutachtet werden, da bei der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses der Verkäufer für Feuchtigkeitsschäden nur bei arglistigem Verschweigen haftet.

Vor dem Landgericht Coburg (Urteil vom 02.07.2007, Aktenzeichen: 14 O 582/06) klagte eine Erwerberin gegen den Voreigentümer eines Hauses. Sie verlangte für die Herstellung einer ordnungsgemäßen Kellerabdichtung 64.000,- EUR. Vor Gericht verlor sie allerdings, denn dort vertrat man die Auffassung, dass der Verkäufer keine Kenntnis von dem Mangel hatte. Somit scheide eine Arglist aus.

Für 635.000,- EUR hatte die Klägerin 2004 das zu diesem Zeitpunkt sechs Jahre alte Haus mit einem Außenschwimmbad erworben. Ein Gewährleistungsausschluss war im notariellen Kaufvertrag vereinbart worden. Als die Klägerin mit ihrem Ehemann einzog, stellte sie fest, dass durch das Außenschwimmbad auch der Keller nass wurde, was sie gegenüber dem Verkäufer geltend machte. Sie warf ihm Verschweigen vor und verlangte die ordnungsgemäße Kellerabdichtung. Der Verkäufer stritt aber eine Kenntnis von dem Mangel ab und verneinte eine Übernahme der verlangten Zahlungspflicht.

Das Gericht begründete seine Klageabweisung damit, dass der beklagte Verkäufer auf Grund des Gewährleistungsausschlusses nur für arglistig verschwiegene Mängel hafte. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass dieser den Mangel kenne bzw. mit dessen Eintreten rechne. Mehrfach habe der Verkäufer den Erwerbern und auch den Sachverständigen Zugang zu allen Räumen gewährt. Das schließe den Versuch, etwas zu verheimlichen, aus. Da weitergehende Untersuchungen seitens des Erwerbers nicht durchgeführt wurden, gehe das zu Lasten des Erwerbers.

Autor: Holger Freier


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