Wird ein Arbeitnehmer krank, so zahlt der Arbeitgeber, sofern der Arbeitnehmer nicht in der Probezeit oder kürzer als vier Wochen im Betrieb beschäftigt war, für eine gewisse Zeit weitere Lohnzahlungen. In welcher Höhe und für wie lange diese Zahlungen vom Arbeitgeber geleistet werden, hängt von arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Tarifverträgen ab.
Nach Ablauf dieser Zeit, oder wenn die Voraussetzungen für die Lohnfortzahlungen nicht gegeben waren, erhält man von der Krankenkasse das so genannte Krankengeld. In der Regel liegt das Krankengeld bei siebzig Prozent des letzten Brutto-Arbeitsentgelts.
Das Krankengeld der Krankenkasse wird für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Die Krankheit muss selbstverständlich durch ein ärztliches Attest bzw. durch ärztliche Bescheinigungen der Krankenkasse bestätigt werden. Eine „Neu-Diagnose“ innerhalb der Zeit, in der das Krankengeld gezahlt wird, verlängert die Leistungen übrigens nicht.
Auch Eltern, die der Arbeit fern bleiben müssen, um ihre kranken Kinder zu pflegen, können Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen. Alleinerziehenden werden 50 Tage pro Jahr für die Pflege der Kinder bzw. des Kindes gestatt, Verheirateten werden jeweils zehn bzw. maximal 25 Betreuungstage gestattet.
Unter Umständen macht es Sinn, eine Zusatzabsicherung vorzunehmen, die so genannte Krankentagesgeldversicherung. Denn das Krankengeld wird nur bis zu einer bestimmten Grenze ausgezahlt, selbst wenn der eigentliche Verdienst des Versicherungsnehmers darüber lag. Auch Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld werden beim Krankengeld natürlich nicht berücksichtigt.
Das Krankengeld ist nicht als andauernde Versorgung, sondern eher als „Überbrückungshilfe“ gedacht. Nach dem Kurieren der Krankheit ist der Wiedereintritt in den Beruf vorgesehen. Für andauernde Krankheit, woraus Berufsunfähigkeit resultiert, gibt es Berufsunfähigkeitsversicherungen – die natürlich im Vorfeld bzw. so früh wie möglich abgeschlossen werden sollten.
Autor: Julia Siebel
zurück zu Versicherungen